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iFamZ 2, April 2019, Seite 89

KJHT in Unterhaltsangelegenheiten als umfassender „Eintreibungssachwalter“

iFamZ 2019/55

§§ 167 Abs 3, 210 ABGB; § 1 USchG; § 62 Abs 1 AußStrG

Mit Mahnklage vom begehrte der mj Kläger, vertreten durch das Land Niederösterreich, gestützt auf § 1 USchG den Betrag von 6.825 € sA mit der Begründung, die beiden Beklagten kämen für den Unterhalt des Unterhaltsschuldners auf, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein.

Das Erstgericht erließ einen Zahlungsbefehl, gegen den beide Beklagte fristgerecht Einspruch erhoben.

Mit Beschluss vom hob das Erstgericht das bisherige Verfahren als nichtig auf und trug dem Kläger die Vorlage der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Klage und die Unterfertigung der Mahnklage durch einen Rechtsanwalt binnen 14 Tagen auf. Der Vertreter des Klägers erklärte, dass für eine derartige Klage keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung erforderlich sei und der KJHT von der Anwaltspflicht in Rechtssachen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen befreit sei.

Daraufhin wies das Erstgericht die Mahnklage „mangels fristgerechter Beibringung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung“ zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob und inwieweit...

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