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Übertragung der Obsorge auf KJHT: Beurteilung im Einzelfall
iFamZ 2019/54
1. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Obsorgeübertragung erfüllt sind, ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalls, der keine Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wird und leitende Grundsätze der Rsp nicht verletzt werden (RIS-Justiz RS0115719). Dies gilt auch für die hier erfolgte Übertragung der Obsorge auf den KJHT nach § 181 ABGB, weil (auch) diese Beurteilung stets nur aufgrund der Umstände des konkreten Falls vorgenommen werden kann, (RIS-Justiz RS0007101 [T11]).
2. (…) Die Ansicht der Vorinstanzen, ausgehend von den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen sei die Gefährdung des Kindeswohls gegeben, weicht von dieser Rsp nicht ab und stellt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
3. Mit ihrem Vorbringen, ein neben der Stellungnahme der Familiengerichtshilfe einzuholendes Gutachten aus dem Bereich der Kinderpsychiatrie hätte erbracht, dass das Wohl der Kinder (doch) nicht gefährdet sei, zeigen die Revisionsrekurswerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. (…) Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die beiden Revisionsre...