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iFamZ 2, April 2019, Seite 88

Vorliegen der Kommunikationsbasis im Einzelfall

iFamZ 2019/53

§ 180 Abs 3 ABGB; § 107 Abs 3 AußStrG

Die Lebensgemeinschaft der Eltern der drei (unehelich geborenen) Mj wurde im Februar 2016 aufgehoben. Den Eltern kommt die gemeinsame Obsorge für alle drei Kinder zu, wobei der überwiegende Aufenthalt der beiden älteren Geschwister vereinbarungsgemäß beim Vater liegt und der überwiegende Aufenthalt des jüngsten Kindes mit dem – insoweit zwischenzeitig rechtskräftigen – Beschluss des Erstgerichts vom der Mutter zugewiesen wurde. Die Kinder haben den Familiennamen der Mutter. Am beantragte der Vater, den Nachnamen der Kinder auf seinen Familiennamen zu ändern. Der über 14-Jährige habe der Änderung ausdrücklich zugestimmt. Die Mutter sei mit dieser Änderung jedoch nicht einverstanden.

Mit Beschluss vom wies das Erstgericht ua den Antrag des Vaters auf „Bestimmung des Familiennamens seiner minderjährigen Kinder“ ab.

Über Rekurs des Vaters änderte das Rekursgericht mit Beschluss vom diese Entscheidung teilweise dahin ab, dass es die Zustimmung der Mutter zur beabsichtigten Namensänderung der zwei Mj ersetzte.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil fraglich sei, ob der Herstellung der Namensgleichheit mit dem betreuenden Elternte...

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