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Regelung des Kontaktrechts soll auch Betreuung im Rahmen „der Alltagsroutine“ ermöglichen
iFamZ 2019/50
Die Eltern des mj Sohnes lebten zunächst im gemeinsamen Haushalt. Im März 2018 zogen Mutter und Kind aus. Die Vorinstanzen sprachen (mittlerweile rechtskräftig) aus, dass die Obsorge beiden Eltern gemeinsam zukommt, der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes sei bei der Mutter. Strittig ist noch der Umfang des Kontaktrechts des Vaters.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter (…) ist mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. (…)
2. Das in § 187 Abs 1 Satz 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 normierte Kontaktrecht des Kindes und jeden Elternteils auf regelmäßigen und den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden persönlichen Kontakt ist ganz allgemein als ein unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung anzuerkennen (RIS-Justiz RS0047754 [insb T 19]). (…) Das Gesetz sieht nunmehr auch ausdrücklich vor, dass die Regelung möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen soll. Dadurch soll vermieden werden, dass der das Kind nicht hauptsächlich betreuende Elternteil in die Rolle eines „Besuchers“ gedrängt wird; andererseits soll damit aber auch eine Entlastung des sonst den Alltag des Kindes bewältigenden Elterntei...