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iFamZ 2, April 2019, Seite 85

Sonderbedarf: Kosten notwendiger Betreuungsleistungen für behindertes Kind

iFamZ 2019/48

§ 231 ABGB

Werden für das behinderte Kind – neben der Betreuung durch die Mutter – externe Pflegekräfte herangezogen, ist der für das Pflegepersonal anfallende Aufwand, sofern eine „Deckungslücke“ besteht, weder isoliert dem (geldunterhaltspflichtigen) Vater noch der das Kind im Übrigen betreuenden Mutter allein aufzuerlegen, sondern ein billiger Ausgleich dieser finanziellen Aufwendungen vorzunehmen.

Der Antragsgegner ist der Vater der 1999 geborenen, seit ihrer Geburt schwer behinderten Antragstellerin. Die Antragstellerin lebt im Haushalt ihrer Mutter, die zur Sachwalterin, nunmehr gerichtlichen Erwachsenenvertreterin, bestellt ist. Die Antragstellerin benötigt aufgrund ihrer Behinderung intensive Pflege in Form von ständiger Betreuung und Beaufsichtigung. Diese Pflege wird derart gewährleistet, dass die Antragstellerin während 40 Wochenstunden eine Werkstätte besucht, für 43 Wochenstunden besteht eine Betreuung durch externe Pflegekräfte, für die restliche Zeit erfolgt die Betreuung durch die Mutter.

Die Kosten der externen Pflegekräfte betragen 2.603,62 € monatlich. Die Antragstellerin bezieht Pflegegeld der Stufe 5 iHv 920,30 €. Davon werden ihr – nach Abzügen...

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