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iFamZ 2, April 2019, Seite 84

Berücksichtigung der Familienbeihilfe im betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell

iFamZ 2019/47

§ 231 ABGB

Da die Familienbeihilfe als Betreuungshilfe im Ergebnis beide Elternteile entlasten soll, ist vor der Differenzrechnung der Unterhaltsbeträge nicht nur der fiktive Unterhaltsbetrag des besser verdienenden Vaters, sondern auch jener der Mutter um den jeweiligen Anteil an der Familienbeihilfe zu reduzieren.

Die Eltern der drei mj Kinder G, P und M leben seit Jänner 2018 getrennt. Sie schlossen vor Gericht eine Vereinbarung darüber, dass sich der Hauptaufenthalt der Kinder beim Vater befindet und die Betreuung der Kinder in etwa gleichem Ausmaß erfolgt. Die Familienbeihilfe für die drei Kinder wird seit Juli 2018 an den Vater angewiesen. Der Vater verdient monatlich durchschnittlich knapp 3.000 €. Die Mutter bezieht AMS-Leistungen.

Die von der Mutter vertretenen Mj machen gegen den Vater die Leistung eines einstweiligen Unterhalts im Ausmaß von 340 € jeweils für G und P und von 315 € für M geltend.

Unstrittig ist, dass der Unterhaltsanspruch der Kinder nach der Prozentsatzmethode folgendes Ausmaß betragen würde:

gegenüber dem Vater: G und P jeweils 468 €; M 409 €.

gegenüber der Mutter: G und P jeweils 77 €; M 66 €.

Das Erstgericht bestimmte den einstweiligen Unter...

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