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iFamZ 2, April 2019, Seite 82

Fehlende Kontakte sind ohne Einfluss auf den Kindesunterhalt

iFamZ 2019/44

§ 231 ABGB

Die einen Elternteil treffende Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ist nicht davon abhängig, ob ihm ein Kontaktrecht zum unterhaltsberechtigten Kind zuerkannt wird, er dieses Recht tatsächlich ausübt bzw ihm die Ausübung dieses Rechts – allenfalls sogar in rechtswidriger Weise – unmöglich gemacht wird.

(…) 1.1 Nach stRsp kann der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht verwirkt werden. Es könnte nur eine Beschränkung des gesetzlichen Unterhalts des Kindes auf das Maß des notwendigen Unterhalts eintreten, wenn das Kind eine Handlung begeht, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt (RIS-Justiz RS0047504 [zuletzt etwa 9 Ob 33/16t]; vgl auch RIS-Justiz RS0047583; RS0047642). Einen derartigen – nunmehr in § 539541 ABGB idF BGBl I 2015/87 geregelten – Grund für die Entziehung des Pflichtteils macht der Vater nicht geltend.

1.2 Die einen Elternteil treffende Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ist nicht davon abhängig, ob ihm ein Kontaktrecht zum unterhaltsberechtigten Kind zuerkannt wird, er dieses Recht tatsächlich ausübt bzw ihm die Ausübung dieses Rechts – allenfalls sogar in rechtswidriger Weise – unmöglich gemacht wird (RIS-Justiz RS0047308). Die...

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