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iFamZ 2, April 2019, Seite 82

Keine Verbesserung der Berufschancen

iFamZ 2019/43

§ 231 ABGB

Hat der unterhaltsberechtigte Sohn erst mit 17 die Ausbildung an der HTL begonnen und mit 23 abgeschlossen, ist dem unterhaltspflichtigen Vater ausnahmsweise der Einwand zu ermöglichen, dass das vom Sohn nach der Matura aufgenommene Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zu keiner Verbesserung des künftigen Fortkommens beitragen wird.

(…) Grundsätzlich gilt das Studium nach der Reifeprüfung nicht als Zweitausbildung, bei der es einer Prüfung der Berufsaussichten (1 Ob 567/84) bedarf (3 Ob 116/02h). Die Ablegung der Reifeprüfung allein genügt ja sonst meist auch nicht zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit (RIS-Justiz RS0047527). Ein wesentliches Argument, dies auch auf den Abschluss von HTL-Ausbildungen zu erstrecken, die regelmäßig gute Berufschancen vermitteln, lag in der Überlegung, dass die Schulwahl in einem Alter erfolgte, in dem Kinder meist keine gefestigte Vorstellung von ihrem künftigen Berufsweg haben (vgl 4 Ob 510/85).

Im vorliegenden Fall hat aber der Antragsteller mehrmals die Schule gewechselt und hatte bei Beginn seiner letztlich vollendeten HTL-Ausbildung (Fachrichtung Elektrotechnik) im Herbst 2011 bereits das 17. Lebensjahr vollendet. I...

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