OGH vom 14.01.2010, 6Ob192/09t

OGH vom 14.01.2010, 6Ob192/09t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen S***** F*****, geboren am , vertreten durch Dr. Egbert Frimmel, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als Verfahrenshelfer, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 160/09k 10, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 4 P 93/08m U6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich vom verpflichtete sich die Mutter, ihrem Sohn einen monatlichen Unterhalt von 500 EUR zu zahlen.

Die Mutter beantragte am , ihre monatliche Unterhaltsleistung auf 267 EUR herabzusetzen, weil sie seit arbeitslos sei.

Der Minderjährige sprach sich gegen den Herabsetzungsantrag aus.

Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter teilweise Folge und setzte die monatliche Unterhaltszahlung auf 270 EUR ab herab.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der nachträglich vom Rekursgericht (§ 63 AußStrG) zugelassene Revisionsrekurs des Minderjährigen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig:

Der Rechtsmittelwerber hat mit seiner geldunterhaltspflichtigen Mutter am vor dem Bezirksgericht Klagenfurt zu 4 C 35/09m einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. In diesem verpflichtet sich die Mutter anstelle der im Scheidungsfolgenvergleich vom vereinbarten Unterhaltsleistung zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 270 EUR ab . Das Bezirksgericht Klagenfurt bestätigte am die Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Vergleichs.

Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss sowohl bei Einlangen als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen; fällt sie nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (4 Ob 404/84 SZ 61/6 uva; E. Kodek in Rechberger , ZPO³ vor § 461 Rz 9 mwN).

Im Anlassfall ist die Beschwer nach Einlangen des Revisionsrekurses aufgrund des Abschlusses des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs weggefallen, sodass das Rechtsmittel zurückzuweisen war.