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iFamZ 2, April 2019, Seite 76

Bayern: Kopftuchverbot für Richter sowie Staats- und Landesanwälte verfassungskonform

iFamZ 2019/42

Art 11 Abs 2 Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG); Art 107 Abs 1 und 2 Bayrische Verfassung (BV)

VerfGH Bayern , Vf 3-VII-18

Das Verbot für Richter, Staatsanwälte und Landesanwälte, in Verhandlungen religiös oder weltanschaulich geprägte Symbole oder Kleidungsstücke zu tragen, ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

Die Antragsteller, eine islamische Religionsgemeinschaft und deren Präsident, rügen Verstöße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie gegen den Gleichheitssatz. Die Regelung sei mit dem Ziel geschaffen worden, Richterinnen mit Kopftuch von den Verhandlungen auszuschließen. Jedoch werde weiterhin das Kreuz in den Verhandlungsräumen erlaubt. Ein Gesetz allein für eine bestimmte Religionsgruppe zu schaffen, verstoße gegen die Grundsätze der Bayerischen Verfassung.

Der VerfGH Bayern hat die Beschwerde abgewiesen.

S. 77 1. Art 11 Abs 2 BayRiStAG, der Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie Landesanwältinnen und Landesanwälten unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke in Verhandlungen sowie bei Amtshandlungen mit Außenkontakt verbietet, ist mit der Bayer...

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