zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 2, April 2019, Seite 76

Regelungen zum Ausschluss des Wahlrechts nach strafgerichtlicher Verurteilung vom VfGH bestätigt

iFamZ 2019/41

Art 140 B-VG; Art 3 1. ZPEMRK; § 22 NRWO 1992; § 3 EuWEG; § 446a StPO

ua

Der VfGH hat einen Antrag des OLG Graz auf Aufhebung von Vorschriften der NRWO und des EuWEG, die den Ausschluss vom Wahlrecht wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren regeln, abgewiesen.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz als Schöffengericht wurde der Angeklagte wegen der begangenen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gem § 446a StPO iVm § 22 Abs 1 NRWO und § 3 Abs 1 EuWEG wurde er vom Wahlrecht ausgeschlossen. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des OGH zurückgewiesen. Sein Verfahren über die Berufung, die sich sowohl gegen die Strafhöhe als auch gegen den Ausschluss vom Wahlrecht und gegen das erstgerichtliche Adhäsionserkenntnis richtet, ist beim OLG Graz anhängig. Dieses beantragte beim VfGH, „§ 22 NRWO und § 3 EuWEG in ihrem jeweiligen ersten Absatz im Umfang der Wortfolge ‚oder wegen einer sonstigen mit ...

Daten werden geladen...