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iFamZ 1, Februar 2019, Seite 63

Ergänzungsklage nach Scheidung im Einvernehmen in Kroatien

iFamZ 2019/39

Art 21 VO Brüssel IIa; § 61 EheG

(…) 1.1 Die Verordnung (EU) 1259/2010 des Rates vom zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebands anzuwendenden Rechts (VO Rom III) gilt für gerichtliche Verfahren, die – wie hier – ab dem eingeleitet wurden (Art 18 Abs 1 leg cit). Die Verordnung ist nur in jenen Mitgliedstaaten anzuwenden, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, wozu auch Österreich zählt.

1.2 Zu Recht wird im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt, dass nach Art 8 VO Rom III, die insoweit § 20 IPRG verdrängt, österreichisches Recht zur Anwendung gelangt.

2. Gem Art 2 VO Rom III bleibt die Anwendung der VO Brüssel IIa unberührt.

3.1 Nach Art 21 Abs 1 VO Brüssel IIa werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen – wie die rechtskräftige Entscheidung des kroatischen Gerichts über die Scheidung der Ehe der Streitteile –, in allen anderen Mitgliedstaaten – ausgenommen Dänemark – anerkannt, ohne dass es der Durchführung eines besonderen Verfahrens bedarf.

3.2 Richtig ist, dass auch Entscheidungen ausländischer Geric...

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