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Befangenheit von Schlichtern in vereinsinternen Schlichtungsverfahren
Der Frage der Befangenheit und Ausgeschlossenheit von Schlichtern wird üblicherweise in Statuten wenig Bedeutung beigemessen. Ebenso liegt wenig Judikatur dazu vor. In einer jüngeren Entscheidung hatte sich der OGH jedoch mit der konkreten Befangenheit bzw Ausgeschlossenheit von nominierten Schlichterinnen zu befassen. Das Judikat und die daran geäußerte Kritik in der Lehre sollen im Folgenden einer Prüfung unterzogen werden.
I. Normative Vorgaben
Das Vereinsgesetz 2002 (VerG) enthält (wie schon das Vereinsgesetz 1867, mit BGBl 1951/233 wiederverlautbart als Vereinsgesetz 1951, dort: § 4 Abs 2 lit g) in § 3 Abs 2 Z 10 als zwingenden Bestandteil der Statuten „die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“. Darüber hinaus postuliert § 8 Abs 2 VerG, dass sowohl die Zusammensetzung als auch die Art der Bestellung der Mitglieder der (in § 8 Abs 1 VerG vorgesehenen) Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unabhängigkeit sowie die Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber den Streitparteien zu regeln ist. Davon abgesehen liegt die konkrete Regelung des Schlichtungsverfahrens autonom in der Hand des Vereins.
II. Rechtsprechung
Die Rspr hatte sich (vor allem vor Inkrafttreten des aktuellen VerG) weniger mit der Fra...