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Verbücherung aufgrund eines deutschen Erbscheins
iFamZ 2019/37
Art 31 EuErbVO; § 33 GBG
Ein Erbschein eines deutschen Amtsgerichts ist eine „Erbenbescheinigung“ im Sinne des österreichischen Registerrechts und daher eine taugliche Eintragungsgrundlage zur Einverleibung des Eigentumsrechts.
Die Anmerkung der Verfügungsbeschränkung eines Miterben, dessen Miteigentumsrecht aufgrund eines deutschen Erbscheins einzutragen ist, stellt eine eintragungsfähige Anmerkung gem § 20 lit a GBG dar.
Die beiden minderjährigen Antragsteller beantragen als Töchter und je zur Hälfte Erbinnen der in Deutschland am verstorbenen Alleineigentümerin zweier österreichischer Liegenschaften die Einverleibung ihres Miteigentumsrechts je zur Hälfte sowie die Anmerkung der Beschränkung des Verfügungsrechts durch die Erbengemeinschaft gem §§ 2032 ff dBGB und die Anmerkung der Testamentsvollstreckung gem § 2211 dBGB auf dem jeweiligen Hälfteanteil. Vorgelegt wurden der Erbschein, das Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, Geburts- und Abstammungsurkunden sowie eine Erklärung iSd § 9 Abs 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001.
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch mangels Bezeichnung der Liegenschaften im Erbschein ab.
Das Rekursgericht teilte die Auf...