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iFamZ 1, Februar 2019, Seite 47

Rückziehung des Antrags auf Erblosigkeit

iFamZ 2019/35

§ 760 ABGB; § 184 AußStrG

Parteien eines Verfahrens über das Erbrecht können nicht nur Erbprätendenten sein, deren Erbantrittserklärungen im Widerspruch stehen, sondern auch Erbprätendenten auf der einen Seite und die Finanzprokurator – nach Abgabe einer mit den Erbantrittserklärungen nicht vereinbaren Erblosigkeitserklärung – auf der anderen Seite. Im Gegensatz zur Erbantrittserklärung, die unwiderruflich ist, ist die Zurückziehung eines Antrags der Finanzprokuratur auf Erbloserklärung allerdings möglich.

Im Verlassenschaftsverfahren nach dem 2009 verstorbenen I.S. gaben E.D. und E.S. als dessen Nichten am jeweils bedingte Erbantrittserklärungen unter Vorbehalt der Quote ab. Weiters gab der vom Erstgericht bestellte Abwesenheitskurator für die Nichte H.P., die Neffen A.M., H.S., D.S. und V.S. sowie den Bruder des Erblassers, S.S., am jeweils bedingte Erbantrittserklärungen aufgrund des Gesetzes ohne Nennung einer Quote ab. Er ersuchte um Benennung der jeweiligen Erbquote durch den Gerichtskommissär. In allen Fällen lagen bis zu diesem Zeitpunkt nach Ansicht des Gerichtskommissärs keine das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ausreichend belegenden Standesurkunden vor. Die...

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