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Das rechtliche Schicksal von Ansprüchen nach dem BUAG bei Tod des Arbeitnehmers
Ansprüche naher Angehöriger gegen den Arbeitgeber
Grundsätzlich fallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in die Verlassenschaft. Allerdings gibt es gesetzliche und kollektivvertragliche Bestimmungen, die einen direkten Anspruch bestimmter Angehöriger gegen den Arbeitgeber vorsehen. In § 3c Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) hat der Gesetzgeber die Ansprüche, die nach dem BUAG direkt gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) bestehen, ebenfalls zugunsten einiger naher Angehöriger besonders geregelt.
I. Entgeltansprüche des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod
Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund der Höchstpersönlichkeit der Arbeitspflicht mit dem Tod des Arbeitnehmers. Grundsätzlich werden damit die Ansprüche, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren, fällig und fallen in den Nachlass – sofern keine sondergesetzlichen Regelungen bestehen. Solche abweichenden Bestimmungen hat der Gesetzgeber jedoch für einige Ansprüche erlassen. Damit räumt er bestimmten begünstigten Personen (nämlich nahen Angehörigen) Ansprüche ein, die sich direkt gegen den Arbeitgeber richten. Rechtspolitische Begründung für diese Regelung ist der Versorgungsanspruch der Hinterbliebenen, deren Unterhalt aus dem Einkommen des verstorbenen Arbeitnehmers ...