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Verfahrenshilfeantrag unterbricht die Jahresfrist gem § 95 EheG
iFamZ 2019/34
Ein Verfahrenshilfeantrag zur Weiterführung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens unterbricht die Jahresfrist. Diese Unterbrechungswirkung setzt jedoch auch die „gehörige Fortsetzung“ des Verfahrens voraus. Ob eine ungewöhnliche Untätigkeit des/der Antragstellers/in vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das Rekursgericht ging davon aus, dass der Verfahrenshilfeantrag der Antragstellerin („zur Weiterführung des Verfahrens für die nacheheliche Aufteilung“) als Antrag auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anzusehen ist und die Jahresfrist des § 95 EheG unterbrach (vgl dazu 1 Ob 60/13z). Die Unterbrechungswirkung eines rechtzeitigen Aufteilungsantrags setzt in analoger Anwendung des § 1497 ABGB auch die „gehörige Fortsetzung“ des Verfahrens voraus (RIS-Justiz RS0034613 [T4, T 5]). Die Entscheidung, ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit der Antragstellerin zu beurteilen ist, wirft wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf (1 Ob 5/16s mwN, iFamZ 2016/106, 177 [Deixler-Hübner]; vgl RIS-Justiz RS0034710 [T19]; RS0034765...