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Beteiligungen an Bauherrenmodellen im Aufteilungsverfahren – Aufteilung von konnexen Schulden
iFamZ 2019/33
Hat ein Ehegatte Investitionen aus Unternehmenserträgnissen in ein Bauherrenmodell als Privatperson getätigt, so liegt eine Umwidmung in Ehevermögen vor. Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Es kommt daher weder auf die Höhe der in die ehelichen Ersparnisse umgewidmeten Unternehmenserträge an, die in den Erwerb der Miteigentumsanteile flossen, noch auf den „Ertragswert“ im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens oder der Ersparnisse aufgenommen wurden, sind vom Verkehrswert der Sache zur Zeit der Entscheidung abzuziehen. Das Ergebnis dieser Differenz ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel zwischen den Ehegatten aufzuteilen.
Der Mann erwarb im Dezember 2004 Miteigentumsanteile an einem Haus in W. 3 und im Juni 2006 Miteigentumsanteile an einem Haus in W. 14. Diese Eigentumserwerbe erfolgten jeweils im Rahmen eines sogenannten Bauherrenmodells „zum Zweck der Steuerersparnis“. (…) Die für den Erwerb der Mitei...