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Zur Auslegung von Stiftungserklärungen
Der vorliegende Beitrag widmet sich der Interpretation von Stiftungserklärungen und erörtert, welche Auslegungsmethode sachgerecht erscheint und ob sich die Grundsätze der objektiven Auslegung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen ohne Weiteres auf Stiftungserklärungen übertragen lassen.
I. Einleitung
Verträge und einseitige Willenserklärungen sind nach § 914 ff ABGB auszulegen, Gesetze nach § 6 und 7 ABGB. Wenn Verträge oder einseitige Willenserklärungen drittbedeutsam werden, also an eine breite Öffentlichkeit gerichtet sind und somit gesetzesähnliche Wirkung erlangen, ist die Frage ihrer Auslegung besonders relevant, da die Absicht der vertragschließenden Parteien bzw des Erklärenden solchen Dritten, seien es neue Gesellschafter, Gläubiger oder sonstige Stakeholder, regelmäßig nicht (mehr) erkennbar und für sie nicht eruierbar ist. Das Problem existiert nicht nur bei der Auslegung von Gesellschaftsverträgen, sondern auch bei jener von Vereinsstatuten, Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, Versicherungsbedingungen, ÖNORMEN und auch bei der Interpretation von Stiftungserklärungen. Diesen ist der folgende Beitrag gewidmet.
Ob der Unterschied zwischen der Vertragsauslegung nach § 914 ff ABGB und der G...