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Die Gewaltschutzverfügungen im Scheidungsverfahren
iFamZ 2019/32
Auch bei mit der Entscheidung in der Hauptsache befristeten Gewaltschutzverfügung ist zur Herstellung des Gleichklangs mit einer eV ohne Klage eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus zulässig, wenn und soweit nach einem Verlängerungsantrag die Voraussetzungen für die Verlängerung einer ohne Klage gewährten Verfügung nach den genannten Bestimmungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen.
Aufgrund eines mit der Ehescheidungsklage verbundenen Sicherungsantrags der Klägerin vom erließ das Erstgericht am eine eV nach §§ 382b, 382e EO (…) bis zur rechtskräftigen Erledigung des zu 1 C 9/17x des Erstgerichts anhängigen Ehescheidungsverfahrens (…).
Mit Urteil des Erstgerichts vom wurde die Ehe der Parteien nach § 49 EheG geschieden (…). Die Klägerin beantragte am (…), die Wirksamkeit der bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Ehescheidungsverfahren erlassenen eV auf die Dauer von drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, und diese, sofern innerhalb dieser Dreimonatsfrist ein Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG eingeleitet wird, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung zu verlängern. (…)
Das Erstgericht wies den Verlängerungsantrag ab. (…)...