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iFamZ 1, Februar 2019, Seite 36

Ehescheidung wegen Verschuldens – Einzelfallfragen

iFamZ 2019/30

§ 50 EheG

Eheverfehlungen nach der Zerrüttung der Ehe können nur dann noch von Bedeutung sein, wenn die Ehe noch nicht unheilbar zerrüttet ist und der verletzte Ehegatte bei verständiger Würdigung die weitere Eheverfehlung noch als Zerrüttung empfinden durfte. War ein wesentlicher Grund für die Zerrüttung der Ehe das Verhalten des mit einer geistigen Störung behafteten Ehepartners, wäre es grob unbillig, dieses Verhalten völlig außer Acht zu lassen und die Ehe auf eine Art zu scheiden, die den auf Scheidung nach § 50 EheG Klagenden so stellt, als hätte sein Gegner mit einer auf alleiniges Verschulden des Klägers gestützten Klage Erfolg gehabt. Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ob noch eine Vertiefung der Zerrüttung als möglich anzusehen ist oder bereits ausgeschlossen werden kann und wie das beiderseitige Fehlverhalten zu gewichten ist, sind Fragen des Einzelfalls.

Nach stRsp ist eine unheilbare Ehezerrüttung dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlagen der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auc...

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