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Am 1. 7. 2018 anhängiges Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters
iFamZ 2019/28
§ 1503 Abs 9 Z 4 ABGB; § 207m Abs 3 AußStrG idF BGBl I 2017/59
Nach § 207m Abs 3 AußStrG ist ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängiges Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach §§ 116a–126 AußStrG idF 2. ErwSchG in erster Instanz fortzusetzen. Ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist – wenn noch Entscheidungsgrundlagen fehlen – dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Ein nach dem nach der alten Rechtslage ergangener Beschluss des Rekursgerichts ist aufzuheben.
Der Betroffene leidet an einem organischen Psychosyndrom nach einem bei einem Verkehrsunfall am erlittenen Schädel-Hirn-Trauma. (…)
Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom (nach der damals geltenden Rechtslage) den Rechtsanwalt R. zum Sachwalter für den Betroffenen zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden sowie zur Verwaltung des Vermögens ausgenommen des laufenden Einkommens nach Abzug der Fixkosten. Trotz Besserung des Gesundheitszustands seit dem Verkehrsunfall sei aufgrund der organisch-psychischen Erkrankung des Betroffenen zu befürchten, er könnte sich bei der Verwal...