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Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG bereits anhängiges Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters
iFamZ 2019/27
§§ 119, 120, 125, 207m AußStrG idF BGBl I 2017/59; §§ 239 Abs 1, 271, 1503 Abs 9 Z 4 ABGB nF
Die Vertretungsbefugnis des Vertreters für das Verfahren und des einstweiligen Erwachsenenvertreters endet – wie die Vertretungsbefugnis des Verfahrenssachwalters und jene des einstweiligen Sachwalters nach altem Recht – ua mit rechtskräftiger Bestellung eines Erwachsenenvertreters.
Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG bereits anhängiges Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ist nach §§ 116a–126 AußStrG idF 2. ErwSchG in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist – wenn noch Entscheidungsgrundlagen fehlen – dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Entscheidungsgrundlagen können ua iZm der Subsidiarität der gerichtlichen Erwachsenenvertretung zu anderen Vertretungsmodellen fehlen.
(…) Das Erstgericht enthob mit Beschluss vom M.A. ihres Amtes als Verfahrenssachwalterin und einstweilige Sachwalterin. Die genannte Rechtsanwältin habe sich nicht bereit erklärt, die Sachwalterschaft zu übernehmen. Da die Betroffene zumindest in ...