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iFamZ 1, Februar 2019, Seite 23

Richtervorbehalt nach § 19 Abs 2 Z 4 RpflG – Ermittlung des Werts des Vermögens

iFamZ 2019/26

§ 19 Abs 2 Z 4 RpflG idF vor BGBl I 58/2018

Für die Beurteilung des Vorliegens des Richtervorbehalts nach § 19 Abs 2 Z 4 RpflG ist (nur) auf die Höhe der Aktiven im Vermögen des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen abzustellen. Soll der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck des Richtervorbehalts effektiv erreicht werden, kann nicht auf die mit der Entwicklung des Vermögens in keinem sachlichen Zusammenhang stehenden Zeitpunkte des Beginns oder Endes der Rechnungsperiode abgestellt werden. Vielmehr muss es darauf ankommen, ob das Aktivvermögen den relevanten Wert (von hier noch 100.000 €) zu irgendeinem Zeitpunkt während der Rechnungsperiode überschritten hat.

Der Ehefrau des Betroffenen wurde mit Beschluss vom zur einstweiligen Sachwalterin und Verfahrenssachwalterin und mit Beschluss vom zur Sachwalterin für medizinische Angelegenheiten, für finanzielle Angelegenheiten, für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern, für privatrechtliche Angelegenheiten sowie für die Bestimmung des Wohnorts bestellt. Der 1928 geborene Betroffene wird von seiner Ehegattin zuhause gepflegt und betreut.

Mit Beschluss des Erstgerich...

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