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Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters
iFamZ 2019/25
§ 273 ABGB idF 2. ErwSchG; § 207m Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG
Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters kommt dem Gericht ein auf das Wohl der betroffenen Person zugeschnittener Ermessensspielraum zu.
(…) 2. Nach § 207m Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59, traten die Regelungen des 2. ErwSchG, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit in Kraft und sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem anhängig sind oder angängig werden. Nach § 207m Abs 3 AußStrG idF 2. ErwSchG ist ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängiges Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach §§ 116a–126 AußStrG idF 2. ErwSchG in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz S. 23 anhängiges Verfahren ist – wenn noch Entscheidungsgrundlagen fehlen – dem Erstgericht zu überweisen (vgl zuletzt 7 Ob 192/18p).
Eine solche Überweisung hat hier nicht zu erfolgen, weil keine für die bekämpfte Entscheidung erforderlichen Grundlagen fehlen, zumal mittlerweile auch das gerichtliche Sachverständigengutachten vorliegt, das sich auch mit dem Privatgutachten der Betroffenen auseinandersetzt.
3. Die im Rechtsmittel bemängelte Auswahl eines Vertreters für das Erwachsenenschutzverfahren gem § 119 AußStrG idF 2. ErwSchG richtet sich nach den Grund...