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GesRZ 1, Februar 2023, Seite 13

Die Haftung überstimmter Vorstandsmitglieder

Philipp Kapl

Eine Gegenstimme allein befreit nicht von der Haftung: Vorstandsmitglieder einer AG sind der Gesellschaft gegenüber auch verantwortlich, wenn sie bei einem Vorstandsbeschluss überstimmt werden, sich der Stimme enthalten oder beI Der Beschlussfassung abwesend sind. Das betroffene Vorstandsmitglied hat zur Vermeidung einer eigenen Haftung alle zumutbaren Schritte zur Beseitigung eines mangelhaften Vorstandsbeschlusses bzw zur Verhinderung seiner Ausführung zu ergreifen.

I. Verantwortlichkeit für Vorstandsbeschlüsse

1. Allgemeines

Vorstandsmitglieder haften der Gesellschaft gegenüber solidarisch für den Schaden, der durch die Verletzung ihrer Obliegenheiten entsteht (§ 84 Abs 2 AktG). Diese Solidarhaftung gilt auch bei Kollegialentscheidungen bzw Vorstandsbeschlüssen. Ist ein Vorstandsbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen und inhaltlich rechtmäßig, muss ein überstimmtes Vorstandsmitglied den Vorstandsbeschluss aufgrund der organschaftlichen Treuepflicht loyal mittragen und an seiner Ausführung pflichtgetreu mitwirken.

Das überstimmte Vorstandsmitglied wird allein durch seine Gegenstimme bei der Beschlussfassung nicht von seiner Verantwortung für den Vorstandsbeschluss gegenüber der Gesellschaft entb...

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