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Kündigungsschutz trotz darauffolgender Fehlgeburt
iFamZ 2019/21
Für den besonderen Kündigungsschutz nach § 10 Abs 1 MSchG ist nur maßgeblich, ob im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich schon eingetreten ist. Diese beginnt mit der Vereinigung der Ei- und der Samenzelle, nicht mit der Nidation. Ein kurz nach der Kündigung eingetretener Abortus berührt das Entstehen des Kündigungsschutzes nicht.