Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Einbehalt einer Vorschussnachzahlung bei erheblich unter dem Regelbedarf liegender Vorschusshöhe
iFamZ 2019/15
In der Regel ist es zulässig, von Vorschussnachzahlungen Einbehalte zur Deckung von zu Unrecht ausgezahlten Unterhaltsvorschüssen anzuordnen. Liegt jedoch die Höhe der Unterhaltsvorschüsse erheblich unter dem Regelbedarf, ist auch die Einbehaltung einer Nachzahlung ausgeschlossen.
Dem 2011 geborenen Kind wurden zuletzt mit Beschluss des Erstgerichts vom Titelvorschüsse in der (früher schon gewährten) Höhe von monatlich 185 € rückwirkend von bis zuerkannt. Davor, nämlich in den Monaten April und Mai 2017, waren dem Kind – objektiv zu Unrecht – für zwei Monate Unterhaltsvorschüsse von insgesamt 370 € geleistet worden. Im Zeitraum von Juni bis Dezember 2017 hat das Kind keine Unterhaltsvorschusszahlungen und – nach der Aktenlage – auch keine Unterhaltszahlungen oder sonstigen Einkünfte bezogen; erst aufgrund des Beschlusses vom kam es zu einer diesen Zeitraum bezogenen Nachzahlung.
Das Erstgericht ordnete vom Nachzahlungsbetrag von 1.295 € einen Einbehalt von 370 € an. Das Rekursgericht wies den Antrag des Bundes auf Einbehalt mit der Begründung ab, dass durch den Einbehalt die Bedürfnisse des Kindes gefährdet würden, auch wenn der Einbehalt von einer S. 16 ...