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Ausschluss des Pflegeregresses betrifft nicht die Kosten der vollen Erziehung eines Kindes
iFamZ 2019/11
§ 330a ASVG; § 49 Abs 1 Kärntner KJHG
Der Ausschluss des Pflegeregresses erfasst nicht die Tragung der Kosten für die Unterbringung des Kindes in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft, weshalb eine Unterhaltsenthebung des Vaters nicht gerechtfertigt ist.
Der Vater ist seit verpflichtet, seiner 2002 geborenen Tochter S einen monatlichen Unterhalt von 160 € zu zahlen. Seit September 2017 ist S im Rahmen der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft untergebracht.
Der Vater beantragte am die Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter, weil sich diese nunmehr in einer öffentlichen Einrichtung befinde, deren Kosten vom Land Kärnten getragen würden. Aufgrund der seit geltenden Bestimmungen der §§ 330a und 707a ASVG müsse er nichts mehr zu den Unterbringungskosten beitragen.
S. 15 Das Erstgericht gab dem Unterhaltsenthebungsantrag des Vaters im Hinblick auf die ab geltende Gesetzeslage rückwirkend mit statt. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und verwies die Pflegschaftssache zur Verfahrensergänzung (Klärung der Belastungsgrenze des Vaters) und neuerlichen Entscheidung ...