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iFamZ 1, Februar 2019, Seite 14

Schul- und Internatskosten als Sonderbedarf

iFamZ 2019/9

§ 231 ABGB

Der betreuende Elternteil, der durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes entlastet wird, hat zu den Kosten des Sonderbedarfs (Internatskosten) beizutragen.

(…) Die Kosten einer im Kindesinteresse liegenden außerhäuslichen Betreuung sind grundsätzlich vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen (vgl RIS-Justiz RS0128259; RS0047553). Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt, wie etwa die Kosten einer in der Person des Kindes begründeten Drittpflege (RIS-Justiz RS0047553 [T1]; RS0047562 [T4]). Der betreuende Elternteil, der durch die schulbedingte Abwesenheit des Minderjährigen entlastet wird, hat daher zu den Kosten des Sonderbedarfs beizutragen (1 Ob 150/08b, iFamZ 2009/3, 8; vgl auch 7 Ob 163/09k). (…)

Ist die Aufnahme in eine öffentliche Schule trotz zeitgerechter und nachdrücklicher Bemühungen des Unterhaltsberechtigten wegen Auslastung der Aufnahmekapazität nicht möglich, kann Schulgeld für eine Privatschule dann als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn ein gerechtfertigter Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spr...

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