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iFamZ 1, Februar 2019, Seite 14

Wohnversorgung des Kindes durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil

iFamZ 2019/8

S. 14 § 231 ABGB

Wenn sich der Geldunterhalt (rechnerisch) aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein Viertel mindern würde, ist zu überprüfen, ob der Restunterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht.

Hat das unterhaltsberechtigte Kind nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, weil diese vom Geldunterhaltspflichtigen geleistet wird, so bedarf es regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken (RIS-Justiz RS0047254). Der Naturalunterhalt ist grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; der Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil sie von der Wohnung allein nicht leben kann (RIS-Justiz RS0123487 [T4, T 6]; RS0047254 [T5]). Nach der Rsp ist regelmäßig dann, wenn sich der Geldunterhalt (rechnerisch) aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein Viertel mindern würde, zu überprüfen, ob der Restunterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht (1 Ob 16/18m, iFamZ 2018/77, 133 mwN = RIS-Justiz RS0123484 [T4]; 8 Ob 64/13i [Pkt V.] mwN). Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfal...

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