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iFamZ 1, Februar 2019, Seite 12

Keine Unterhaltspflicht eines studierenden Vaters

iFamZ 2019/5

§ 231 ABGB

Wenn der Vater bereits bei Geburt seines Kindes ein Studium betreibt und weiterhin zielstrebig und erfolgreich studiert, ist für das Wirksamwerden seiner Unterhaltspflicht der Studienabschluss abzuwarten.

Die Eltern der 2017 geborenen M sind nicht miteinander verheiratet. Das Kind lebt bei seiner Mutter, der auch die Obsorge zukommt.

Der Vater studiert Rechtswissenschaften im 10. Semester bei einer Durchschnittsstudiendauer von 13 Semestern und befindet sich im 2. Studienabschnitt. Er erhält von seinem Vater eine monatliche Unterstützung von 350 €; gegenüber seiner Mutter besteht ein Unterhaltstitel iHv 165 €.

Die Vorinstanzen verpflichteten den Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 170 € für das Kind ab dessen Geburt. Das Rekursgericht ging davon aus, dass der Vater einen Studentenjob in der Gastronomie annehmen könnte, wobei bereits eine Tätigkeit im Ausmaß von monatlich 12 Stunden (etwa an den Wochenenden, wodurch das Studium nicht leiden würde) ausreichen würde, den festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu leisten. Dazu sei der Vater aufgrund der Anspannungstheorie auch verpflichtet.

Der OGH änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen d...

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