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iFamZ 1, Februar 2019, Seite 11

Gebotene Einzelfallprüfung, ob Nichtehe vorliegt, wenn ein Minderjähriger bei Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte

iFamZ 2019/4

Art 13 Abs 3 Nr 1 dEGBGB; Art 1, 2 Abs 1, 3 Abs 1 und 6 Abs 1 dGG

BGH , XII ZB 292/16

Der ua für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH setzte ein Verfahren aus und legte es dem BVerfG zur Entscheidung vor, in dem es maßgeblich auf die Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen ankommt.

Der am geborene Antragsteller und die am geborene minderjährige Betroffene sind syrische Staatsangehörige. Sie wuchsen im selben Dorf in Syrien auf. Am schlossen sie vor dem Scharia-Gericht in Sarakeb/Syrien die Ehe. Aufgrund der Kriegsereignisse flüchteten sie über die sogenannte „Balkanroute“ von Syrien nach Deutschland, wo sie im August 2015 ankamen. Nach ihrer Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wurde die Betroffene, die bis dahin seit Februar 2015 mit dem Antragsteller zusammengelebt hatte, im September 2015 vom Jugendamt in Obhut genommen, vom Antragsteller getrennt und in eine Jugendhilfeeinrichtung für weibliche minderjährige unbegleitete Flüchtlinge verbracht. Das Amtsgericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge fest und ordnete Vormundschaft an. Zum Vormund wurde das zuständige Stadtjugendamt bestellt.

Der Antragsteller, der zunächst nicht wusste, woh...

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