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Karfreitagsregelung ist unzulässige Diskriminierung
iFamZ 2019/3
§ 7 ARG; Art 1 und 2 Abs 2 RL 2000/78/EG; Art 21 GRC
EuGH (GK) , C-193/17, Cresco Investigation GmbH/Markus Achatzi
Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für diejenigen Arbeitnehmer, die bestimmten Kirchen angehören, ist eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit.
Nach § 7 Abs 3 ARG ist der Karfreitag für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche ein bezahlter Feiertag mit einer Ruhezeit von 24 Stunden. Arbeitet ein Angehöriger einer dieser Kirchen an diesem Tag dennoch, hat er Anspruch auf ein zusätzliches Feiertagsentgelt. Die Sonderregelung zielt darauf ab, den Angehörigen dieser Kirchen die Ausübung ihrer Religion an diesem für sie besonders hohen Feiertag zu ermöglichen, ohne eine Urlaubsvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber treffen zu müssen.
Markus Achatzi ist Arbeitnehmer bei Cresco, einer privaten Detektei, und gehört keiner der genannten Kirchen an. Er ist der Ansicht, ihm sei für die von ihm am , einem Karfreitag, geleistete Arbeit das Feiertagsentgelt in diskriminierender Weise vorenthalten worden und begehrt aus diesem Grund von seinem Arbeitgeb...