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iFamZ 1, Februar 2019, Seite 10

VwGH: Eintragung des Geschlechts mit der Bezeichnung „inter“ zulässig

iFamZ 2019/2

§§ 2 Abs 2 Z 3, 41, 42 PStG 2013

Mit Erkenntnis vom , G 77/2018, hielt der VfGH zum PStG 2013 fest, dass intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht also nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, ein Recht auf eine ihrer Geschlechtlichkeit entsprechende Eintragung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) oder in Urkunden haben. Die Entscheidung des LVwG OÖ wurde vom VfGH aufgehoben (). Im zweiten Rechtsgang stellte das LVwG OÖ fest, dass der Geschlechtseintrag im ZPR von „männlich“ auf „inter“ zu berichtigen sei. Das BMI erhob dagegen Amtsrevision; es bestehe keine Rsp, wie künftig bei der begrifflichen Zuordnung einer Geschlechtsangabe für intersexuelle Personen vorzugehen sei. Der VwGH wies die Revision zurück.

Voraussetzungen der Berichtigung

(…) Der VfGH hat somit zwei Voraussetzungen für maßgeblich erachtet: Es muss sich 1. um Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich handeln (sogenannte Intersexualität), die sich 2. auch nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen. Insoweit hat der VfGH bei der Darstellung des Sachverhalts festgehalte...

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