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Ist die Rechtsmittelfrist im Erbrechtsstreit gleichheitswidrig?
Anmerkungen zur Anfechtung der Rechtsmittelfristen im außerstreitigen Erbrechtsverfahren durch den OGH
Mit seinem auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG gestützten Antrag begehrte der OGH in seinem Beschluss vom , 2 Ob 157/18d, aus Anlass eines anhängigen Erbrechtsverfahrens die Aufhebung der Wortfolge „binnen 14 Tagen“ in § 63 Abs 2 AußStrG, der Wortfolge „beträgt 14 Tage. Sie“ in § 65 Abs 1 AußStrG und der Wortfolge „binnen 14 Tagen“ in § 68 Abs 1 Satz 2 AußStrG durch den VfGH. Hilfsweise wurde auch die Aufhebung der Wortfolge „beträgt vierzehn Tage. Sie“ in § 46 Abs 1 AußStrG und der Wortfolge „binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung an sie“ in § 48 Abs 2 AußStrG beantragt.
I. Die Anfechtung durch den OGH
Im vorliegenden Fall geht es um einen Erbrechtsstreit nach §§ 161 ff AußStrG, der aufgrund einer außerordentlichen Revision der Verlassenschaft nunmehr beim OGH anhängig ist. Der OGH hat hierzu erwogen, dass im Verfahren über den Revisionsrekurs zunächst dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen sei. Anzuwenden sei in diesem Zusammenhang § 65 Abs 1 AußStrG, wonach die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage beträgt. Im Zuge der Anwendung dieser Bestimmung ist der OGH zur Auffassung gelangt, dass die in § 65 Abs 1 AußStrG angeordnete Frist von 14 Tagen im Verfahren über das Erbrecht gegen den Gleichheitssatz (Art 7 B-VG) verstoße.
Diese Rechtsansicht begründet der OGH im Wesentlichen damit, dass das Außerstreitverfahren bei den Fristen für Rekurse und Revisionsrekurse differe...