Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Beschwer des Unterhaltsberechtigten gegen die Zurückweisung eines Herabsetzungsantrags
iFamZ 2018/227
1. Weist das Gericht zweiter Instanz – wie hier – den Rekurs mangels Beschwer zurück, ist auch dieser Beschluss unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (RIS-Justiz RS0120565 [T9]; RS0120974; 5 Ob 24/18t).
2.1. Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist (vgl RIS-Justiz RS0006598).
2.2. Durch die Beurteilung einer Vorfrage wird eine Person, selbst wenn eine spruchmäßige Entscheidung im Sinne der gefundenen Lösung ihre rechtlichen geschützten Interessen unmittelbar berührte, noch nicht gem § 9 Abs 1 (nunmehr § 47 Abs 3) AußStrG beschwert (RIS-Justiz RS0006762). Ebenso wenig kann allein aus den Gründen einer Entscheidung – außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen sowie im Fall einer Bindungswirkung für einen Folgeprozess – eine Beschwer abgeleitet werden (10 Ob 27/18w mwN). Dieser Grundsatz gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0006550).
2.3. Die oberstgerichtliche Rsp nimmt eine Bindungswirkung nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage an. Ist dagegen ein im Vorverfahren als Haup...