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iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 329

Unterhaltsvorschuss und Familienbeihilfe: Werte für 2019

Aufgrund der Verordnung BGBl II 2018/282, kundgemacht am , der Kundmachung BGBl II 2018/329, kundgemacht am , sowie § 717a Abs 1 Z 1 Pensionsanpassungsgesetz 2019 werden die Richtsätze nach § 293 Abs 1 ASVG ab mit dem Anpassungsfaktor 1,026 vervielfacht. Der Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 lit c sublit bb Fall 1 ASVG beträgt 609,85 €. Damit ändert sich auch die Höhe der nach § 6 UVG maßgebenden feststehenden Beträge (Erlass des BMVRDJ, BMJ-Z4.589/0013-I 1/2018).

I. Unterhaltsvorschuss – Richtsätze ab


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monatlicher Höchstbetrag nach § 6 Abs 1 UVG
609,85 €
Bis 6 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 1 UVG; 35 %)
214,00 €
6 bis 14 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 2 UVG; 50 %)
305,00 €
14 bis 18 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 3 UVG; 65 %)
397,00 €

II. Familienbeihilfe ab

Nach § 8 Abs 2 Z 3 FLAG beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 114,00 €.

Sie erhöht sich

  • für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das dritte Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,90 € (sohin 121,90 €);

  • weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das zehnte Lebensjahr vollendet, um monatlich weitere 19,60 € (sohin 141,50 €);

  • sowie für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 19. Lebensjahr vollendet hat, um monatlich weitere 23,60 € (sohin 165,10 €).

Auf § 8a FLAG 1967 idF BGBl I 2018/83 (Anpassung...

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