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iFamZ 5, Oktober 2018, Seite 317

Unterhaltsherabsetzungsantrag

iFamZ 2018/181

Art 4 Abs 3 HUP

, Mölk

Auf Anträge, die die Abänderung eines Unterhaltsanspruchs anstreben, der durch Wahl des Gerichtsstands am Aufenthaltsort des Verpflichteten durch den Berechtigten nach dem Recht des Aufenthaltsstaates des Verpflichteten beurteilt wurde, ist das Recht des Aufenthaltsstaates des Berechtigten anzuwenden.

In der Rs C-214/17 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV, eingereicht vom OGH mit Entscheidung vom , beim Gerichtshof eingegangen am , im Verfahren Alexander Mölk/Valentina Mölk hat der EuGH für Recht erkannt:

1.

Art 4 Abs 3 des mit Beschluss 2009/941/EG des Rates vom im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligten Haager Protokolls vom über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, wie jenem, um den es im Ausgangsverfahren geht, bei dem der zu zahlende Unterhaltsbeitrag auf Antrag der berechtigten Person gem Art 4 Abs 3 des Haager Protokolls rechtskräftig nach dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Recht festgesetzt worden ist, dieses Recht nicht auch für einen Antrag auf Herabsetzung des festgesetzten Unterhaltsbeitrags maßgeblich ist, den die verpflichtete Pers...

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