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Das Kollisionsrecht der gesetzlichen Erwachsenenvertretung
Nach welcher Rechtsordnung beurteilt sich ein solches Vertretungsrecht?
Der Erwachsenenschutz ist (auch) international ein vielschichtiges Phänomen. Er wird – rechtsvergleichend betrachtet – ua dadurch verwirklicht, dass für Erwachsene mit besonderen Bedürfnissen oder Einschränkungen bestimmte nahe Angehörige von Gesetzes wegen die Vertretung übernehmen. In Österreich kennt man dies seit 2007 als „Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger“ (§ 284b ABGB) bzw seit dem 2. ErwSchG als „gesetzliche Erwachsenenvertretung“. Doch nach welcher Rechtsordnung beurteilt sich ein solches Vertretungsrecht?
I. Beispiele
Der an Demenz leidende Österreicher Franz verbringt seinen Lebensabend in Spanien, sein Zustand verschlechtert sich. Kommt seine in Wien lebende Tochter als Erwachsenenvertreterin in Betracht, um über das österreichische Bankkonto ihres Vaters zu verfügen? Kann sich die in Spanien lebende Ehefrau als Erwachsenenvertreterin registrieren lassen, um Entscheidungen über medizinische Behandlungen treffen zu können?
Der an Demenz leidende Deutsche Karl lebt in Wien. Kommen sein in Berlin lebender Sohn oder seine mit ihm in Wien lebende Ehefrau als gesetzliche Erwachsenenvertreter in Betracht?