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Der Kontaktrechtsantrag nach Art 21 HKÜ
Offene Frage des konkreten Anwendungsbereichs
Die Regelung des Art 21 HKÜ ist ein Kooperationsmechanismus, der dem kontaktberechtigten Elternteil die tatsächliche Ausübung seines Kontaktrechts zu seinem in einem anderen Vertragsstaat lebenden Kind erleichtern soll. Der wesentliche Unterschied zu nationalen Kontaktrechtsanträgen ist, dass dem im Ausland lebenden Antragsteller bei der Weiterleitung eines Antrags nach Art 21 HKÜ an ein österr Gericht nach § 111c Abs 4 AußStrG ohne Bedürftigkeitsprüfung ein Verfahrenshelfer zur Seite gestellt wird. Obwohl Anträge nach Art 21 HKÜ immer wieder über die Zentralen Behörden sowohl aus als auch nach Österreich weitergeleitet werden, ist der Anwendungsbereich unklar.
I. Rechtsgrundlage
In Art 21 HKÜ findet sich – losgelöst vom eigentlichen Rückgabeverfahren nach widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes – eine Regelung zur Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Umgang. Demnach kann ein „Antrag auf Durchführung oder wirksame Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr“ in derselben Weise an die Zentrale Behörde eines Vertragsstaats gerichtet werden wie ein Antrag auf Rückgabe eines Kindes. Die beteiligten Zentralen Behörden haben alle möglichen Schritte zu unternehmen, um die ungestörte Aus...