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Einverleibung im Grundbuch aufgrund eines Europäischen Nachlasszeugnisses
iFamZ 2018/179
Art 68 EuErbVO; § 33 GBG
Die Einverleibung des Eigentumsrechts aufgrund eines Europäischen Nachlasszeugnisses kann auch dann erfolgen, wenn im Nachlasszeugnis die Liegenschaft nicht konkret bezeichnet ist.
Die Antragsteller begehren unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des von einem deutschen Amtsgericht am ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses und anderer Urkunden die Einverleibung ihres anteiligen Eigentumsrechts an den im Spruch ausgewiesenen Liegenschaften. An keiner dieser Liegenschaften ist Wohnungseigentum begründet.
Sie sind Erben nach dem im Grundbuch als (Mit-)Eigentümer eingetragenen österreichischen Staatsbürger und haben die Erbschaft ohne Vorbehalt angenommen. Nach dem Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses haben sie als Miterben je zu einem Viertel Anspruch auf den gesamten Nachlass. Als ihnen zugewiesene Vermögenswerte ist „Grundbesitz in Österreich“ genannt.
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab. (…)
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. (…)
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
1.1 Das Europäische Nachlasszeugnis (idF auch Zeugnis), wie es von den Antrag...