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iFamZ 5, Oktober 2018, Seite 306

Inhalt des Einantwortungsbeschlusses

iFamZ 2018/178

§ 178 AußStrG

Die in einem Einantwortungsbeschluss enthaltene „Information“, dass von den Parteien kein Erb- und/oder Pflichtteilsübereinkommen geschlossen wurde, ist nicht anfechtbar.

Die Rechtsmittelwerberin hatte im Verlassverfahren nach ihrer verstorbenen Mutter eine Erbantrittserklärung abgegeben. Aufgrund einer widerstreitenden Erbantrittserklärung ihres Bruders, der sich auf ein Testament stützte, kam es zum Verfahren über das Erbrecht, in dem das Erstgericht das Erbrecht des Bruders feststellte und die Erbantrittserklärung der Rechtsmittelwerberin abwies. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Daraufhin führte der Gerichtskommissär in Gegenwart beider Seiten die Abhandlung durch. Im Protokoll ist festgehalten, dass eine „Einigung betreffend des Pflichtteilsanspruches (…) nicht möglich“ gewesen sei und die Parteien „diesbezüglich auf den Rechtsweg verwiesen“ würden. Hintergrund dieser Formulierung war, dass die Rechtsmittelwerberin eine außergerichtliche Einigung über ihren Anspruch behauptet hatte, deren wirksames Zustandekommen der Erbe aber bestritt. Das Protokoll enthält weiters den Antrag auf Einantwortung der Verlassenschaft (gemeint: an den Sohn) und die Erkl...

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