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Anspannung der unterhaltsberechtigten Ehegattin
iFamZ 2018/175
Den Anspannungsverpflichteten – gleich, ob Unterhaltsverpflichteter oder -berechtigter – trifft die Obliegenheit, alle Kräfte anzuspannen und alle persönlichen Fähigkeiten, insb seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Der Beklagte als Unterhaltspflichtiger trägt dabei die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anspannung der Klägerin auf ein (fiktiv) erzielbares Einkommen; diese für ihr fehlendes Verschulden.
(…) Zur Anspannung eines Unterhaltspflichtigen wird vertreten, was sinngemäß auf den Unterhaltsberechtigten übertragen werden kann, dass ihn die Obliegenheit trifft, alle Kräfte anzuspannen und alle persönlichen Fähigkeiten, insb seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei einer zumutbaren Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (RIS-Justiz RS0047686; RS0047550; RS0047511).
Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den – hier – Unterhaltsberechtigten ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt (RIS-Justiz RS0047495). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit komm...