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Einbeziehung einer Sache in die Aufteilung nach überwiegender Wertschöpfung in der Ehe – existenzielles Angewiesensein auf eingebrachte Ehewohnung
iFamZ 2018/174
Grundsätzlich ist eine eingebrachte Sache nur dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn mit den ehelichen Beiträgen eine überwiegende Wertsteigerung in der Ehe erzielt wurde. Auch die Einbeziehung einer eingebrachten Ehewohnung in die Aufteilung ist idR gem § 82 Abs 2 EheG nur dann möglich, wenn ein dringendes Wohnbedürfnis iS einer existenziellen Bedrohung besteht. Ein existenzielles Angewiesensein auf eine bestimmte Wohnung wird aber dann verneint, wenn schon das laufende Einkommen den ehemaligen Ehegatten in die Lage versetzt, sich eine – wenn auch bescheidene – Wohnmöglichkeit selbst zu finanzieren.
Die damaligen Lebensgefährten haben die Miteigentumsanteile vier Jahre vor Eheschließung erworben. Der Kaufpreis, die Kosten der Fertigstellung und der Einrichtung wurden mit vorehelichen Ersparnissen und zwei Krediten finanziert. Das Girokonto, über das nicht nur alle Zahlungen für die Wohnung sowie die Rückzahlungen auch der später aufgenommenen Kredite, sondern auch jene für die gemeinsame Lebensführung und die Tochter erfolgten, wurden während der ehelichen Gemeinschaft von beiden Parteien bedient. Der Antragssteller begehrte die Zuweisung der Wohnung an ihn, weil e...