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Fristberechnung bei unterbliebener mündlicher Beschlussverkündung
iFamZ 2018/173
Das – gesetzwidrige – Unterlassen der mündlichen Verkündung des erstgerichtlichen Beschlusses (§ 15 Abs 1 HeimAufG) als solches verwirklicht keinen der in § 66 Abs 1 Z 1 bis 3 AußStrG genannten Revisionsrekursgründe. Es war aber im Ergebnis Anlass einer für die Bewohnerin nachteiligen unrichtigen rechtlichen Beurteilung bei der Ausmittlung der Zulässigkeitsdauer der Beschränkung (§ 15 Abs 2 HeimAufG). Durch das Unterbleiben der mündlichen Beschlussverkündung ist der Bewohnerin insofern ein Nachteil erwachsen, als die längstmögliche Frist, für welche die Maßnahme zulässig und binnen welcher eine Überprüfung iSd § 19 HeimAufG vorzunehmen ist, später als bei gesetzeskonformer Vorgangsweise enden würde, weil sie erst mit schriftlicher Ausfertigung des Beschlusses zu laufen beginnen würde.
Die Dauer der Zulässigkeit der Maßnahme ist mit sechs Monaten ab dem Datum der mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschluss zu verkünden gewesen wäre, zu begrenzen.
In dritter Instanz kann weder eine behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die von der zweiten Instanz verneint wurde, noch eine Unrichtigkeit der vom Rekursgericht geprüften und übernommenen erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen geltend gemacht werden (vgl RIS...