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iFamZ 5, Oktober 2018, Seite 301

Abgrenzung HeimAufG und Maßnahmenvollzug, insb bei Unterbrechung der Unterbringung

iFamZ 2018/171

§ 2 Abs 2 HeimAufG; § 25 Abs 2 StGB; §§ 158, 165 Abs 2, 166 Z 2 StVG

Das strafvollzugsrechtliche Eingriffs- und Kontrollregime bleibt sowohl während der Unterbrechung der Unterbringung als auch dann aufrecht, wenn der Verurteilte die Strafe nach Ablauf der Unterbrechung nicht wieder antritt. Allein die (vorläufige) Untätigkeit der Strafvollzugsbehörden ändert daran nichts und führt insb auch nicht zur Anwendbarkeit des HeimAufG.

Die „Bewohnerin“ leidet seit dem Kleinkindalter an einer schweren Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeit, einer autistischen Psychopathie und einer Störung des Sozialverhaltens. Die „Bewohnerin“ wuchs zunächst bei Pflegeeltern auf, später wurde sie in einer Einrichtung betreut.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz zu 4 Hv 74/08d wurde die „Bewohnerin“ in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie im Behindertenpflegeheim innerhalb weniger Tage mehrfach zwei Mitbewohner vorsätzlich attackiert und diesen schwere Verletzungen zugefügt hatte. Da von einer Unzurechnungsfähigkeit aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zum Tatzeitpunkt ausgegangen wurde, sprach das Gericht die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher iSd § 21 Abs 1 StGB aus...

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