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Auswahl des Sachwalters
iFamZ 2018/170
§ 279 ABGB; §§ 119, 120 AußStrG aF
§ 279 ABGB aF sieht eine Rangordnung für die Sachwalterbestellung vor. Diese ist auch auf die Bestellung eines Verfahrenssachwalters (§ 119 AußStrG) und einstweiligen Sachwalters (§ 120 AußStrG) anzuwenden. Die Auswahl geeigneter Sachwalter ist Sache der unabhängigen Gerichte, eine iSd § 86 Geo geführte Liste ist nur als Vorschlag anzusehen.
S. 300 (…) 3.1. Nach § 279 Abs 2 und 3 ABGB ist eine Rangordnung für die Sachwalterbestellung vorgesehen, nämlich geeignete nahestehende Personen, sodann ein geeigneter Verein, und zuletzt ein Rechtsanwalt(sanwärter) oder Notar(kandidat) – „nach Maßgabe des § 274 Abs 2 ABGB“ – oder eine andere geeignete Person. Alle in Frage kommenden Personen außer Rechtsanwälten und Notaren können demnach nur mit ihrer Zustimmung bestellt werden. Diese Rangordnung kann nach § 279 Abs 4 ABGB durchbrochen werden, wenn vorwiegend Rechtskenntnisse gefordert oder „besondere Anforderungen“ mit der Sachwalterschaft verbunden sind. Bei der Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht stets ein Ermessensspielraum zu (RIS-Justiz RS0117452 [T2]).
§ 279 ABGB ist auch auf die Auswahl eines Verfahrenssachwalters (§ 119 AußStrG) und einstweiligen Sachwalters (§ 120 AußStrG) anzuwenden...