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iFamZ 5, Oktober 2018, Seite 299

Qualifizierte Vorsorgevollmacht

iFamZ 2018/169

§ 284f Abs 2 und 3 ABGB aF

Werden in einer Vorsorgevollmacht konkrete medizinische Behandlungen nicht einzeln angeführt und die Vermögensangelegenheiten pauschal nur „nach Weisung der Betroffenen“ auf die Bevollmächtigte übertragen, so liegt keine gültige (qualifizierte) Vorsorgevollmacht vor.

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach hA für die qualifizierte Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs 3 ABGB nicht auch die Formerfordernisse des § 284f Abs 2 ABGB gelten. Abs 2 leg cit, im Besonderen das Erfordernis der Anwesenheit von drei Zeugen, gelangt demnach nicht kumulativ zur Anwendung; vielmehr ist es bei der qualifizierten Vorsorgevollmacht ausreichend, wenn diese vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet wurde.

Das Erstgericht bestellte für die Betroffene Mag. D W gem § 268 Abs 3 Z 2 ABGB zur Sachwalterin.

Das Rekursgericht verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Dieses habe die Betroffene zur mündlichen Verhandlung nicht geladen, womit deren rechtliches Gehör verletzt worden sei, eine Gutachtenserörterung unter Beteiligung der Betroffenen habe nicht stattgefunden, es fehle an einer Erörterung, ob die von der Betroffenen als Sachwalterin gewünschte Cousine hierfür geeignet und in der Lage sei, und es sei zu prüfen, ob ...

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