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Fortsetzung des Bestellungsverfahrens
iFamZ 2018/167
Für die Fortsetzung des Bestellungsverfahrens genügt grundsätzlich schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann. Es würde nämlich dem Zweck des eingeleiteten oder fortgesetzten Überprüfungsverfahrens widersprechen, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende oder nicht vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt würden.
Die Fortsetzung des Bestellungsverfahrens samt Bestellung eines Verfahrens- und eines einstweiligen Sachwalters durch die Vorinstanzen begegnet im Hinblick auf die befürwortende Stellungnahme des Vertretungsnetzes Sachwalterschaft im Clearingbericht vom (vgl dazu § 117a AußStrG idF 2. ErwSchG und die ErlRV zu dieser Bestimmung, abgedruckt bei Gitschthaler/Schweighofer, Erwachsenenschutzrecht [2017] 192 f) und die Ergebnisse der Erstanhörung vom , aber auch den Fachärztlichen Befund Dris vom , wonach der Betroffene an einer akuten und chronifizierten schweren Depression mit zeitweiliger Psychosewertigkeit und kognitivem Defizit leidet, keinen Bedenken. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Bet...